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Probleme in der Erreichbarkeit von verlängerten Rufnummern
Abschnitt 2.3 der Verfügung 25/2006 „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ (siehe Telekommunikations-Nummerierungsverordnung, Anlage zu § 12, Abschnitt 1.1) enthält folgende Regelung:
„Die längerstellige Nutzung von Rufnummern (Anhängen von Ziffern) durch den Teilnehmer ist grundsätzlich zulässig. Es wird durch die Bundesnetzagentur jedoch auf folgendes hingewiesen:
a) Aus der längerstelligen Nutzung durch den Teilnehmer erwachsen keine Rechtsansprüche. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit etwaig erforderlich werdenden Rufnummernänderungen und im Zusammenhang mit Portierungen.
b) Inwieweit längere Nummern technisch erreichbar sind, richtet sich nach den Gegebenheiten bei den an einer Verbindung beteiligten Netzbetreibern.
c) Nach der Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion können Rufnummern in Deutschland bis zu 13 Ziffern lang sein (ohne Präfix).“
In der Praxis sind verlängerte Rufnummern nach Kenntnis der Bundesnetzagentur in der Vergangenheit in aller Regel technisch erreichbar gewesen, zumindest solange eine Länge von 13 Ziffern (ohne Präfix und ohne Länderkennzahl) nicht überschritten wurde. Dies deckt sich auch mit der Kenntnis unseres Unternehmens.
Dennoch kommt es leider immer wieder vor, dass verlängerte Rufnummern nicht erreichbar sind. Insbesondere mit der Migration der Telefonnetze auf Voice-over-IP kommt es bei vielen Telefonnetzbetreibern zu Problemen bei der Erreichbarkeit von verlängerten Rufnummern. Hierauf haben wir als Outbox AG leider ebenfalls keinen Einfluss.
Das Netz der Outbox AG unterstützt sowohl die Erreichbarkeit von verlängerten Rufnummern, die in Netzen anderer Telefonanbieter liegen als auch verlängerte Rufnummern in unserem eigenen Netz, sofern die verlängerten Ziffern bei uns eingerichtet wurden.
Wenn dennoch verlängerte Rufnummern nicht erreichbar sind, handelt es sich hierbei um Probleme bei den an der Verbindung beteiligten Netzbetreibern. Wir können hier aufgrund der oben genannten Verordnung leider auch keinen Anspruch bei den anderen Netzbetreibern auf Erreichbarkeit geltend machen.